Ehevertrag: Die Ehe als rechtliches Bündnis

Ehevertrag Eheschließung Scheidung

Vor einiger Zeit hat sich eine Kanzlei bei uns gemeldet und gefragt, ob es für unsere Blogleser interessant wäre einen Beitrag über den Ehevertrag zu lesen. Auf Instagram haben wir euch gefragt, ob ihr Interesse an diesem Thema habt und die Nachfrage war groß. Deshalb war die Kanzlei so nett und hat einen Gastbeitrag verfasst, in dem erklärt wird, wie die Ehe als rechtliches Bündnis geregelt ist. Wozu ein Ehevertrag eigentlich gut ist und was ein Ehevertrag enthalten kann sind wichtige Fragen, die sich Brautpaare in der Hochzeitsplanung stellen. Diese Fragen werden euch jetzt beantwortet:

Der Tag der Hochzeit sei der Schönste und Beste im ganzen Leben, hört man immer wieder von Bekannten sagen. Wunderschön kann dieser Tag natürlich nur sein, wenn die Ehegatten sich nicht mit Gedanken an Scheidung, Güterrecht und Versorgungsausgleich befassen müssen, was in der Regel ja auch niemand macht. Viele behaupten, durch einen Ehevertrag in unromantischer Weise an die Möglichkeit der Scheidung erinnert zu sein. Allerdings gibt es gute Gründe, einen Ehevertrag zu schließen, der einen im Falle der Scheidung absichert, und für den Fall, dass die Ehe die gesamte Lebenszeit der Ehegatten hält, ohne Relevanz verstaubt.

Ehevertrag Eheschließung Scheidung
Wenn Braut und Bräutigam den Ehevertrag unterzeichnen, treffen sie eine Vereinbarung, die unabhängig vom eigentlichen Eheversprechen zu betrachten ist.

 

Wieso sollte ich überhaupt einen Ehevertrag abschließen?

Die eheliche Lebensgemeinschaft

„Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen“, heißt es in § 1353 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Daraus lässt sich entnehmen, dass die Ehe ein rechtliches Bündnis ist. Zur Entstehung dieses Bündnisses bedarf es der „Schließung“, also der Willenserklärungen beider Personen. Zudem dauert das Bündnis der Ehe das Leben lang an, es sei denn, sie wird durch richterliche Entscheidung oder den Tod eines Ehegattens geschieden.

Die tatsächlich durch die Eheschließung begründeten gegenseitigen Rechte und Pflichten regelt ein ganzes Gesetzbuch. Der Umstand, dass dies kaum jemandem bekannt ist, ändert nichts an der Tatsache, dass die meisten Eheleute diese Rechte und Pflichten aus Gewohnheit und Selbstverständlichkeit achten und einhalten.

Das Wesen des Ehevertrags

Neben diesem Eheversprechen können die Ehegatten gemäß § 1408 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches „ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag regeln“. Diese Regelung wird als Ehevertrag bezeichnet. Machen die Ehegatten von ihrer Regelungsmöglichkeit keinen Gebrauch, finden die gesetzlichen Vorschriften zur Güterregelung, zum Unterhalt und zum Versorgungsausgleich Anwendung. Diese zielen auf den Ausgleich der Interessen beider Ehegatten im Falle der Scheidung ab.

Ehevertrag abschließen so gehts
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Ehevertrag als Modifizierung der gesetzlichen Vorschriften

Nicht in jeder Konstellation sorgen die gesetzlichen Regelungen allerdings für einen fairen Ausgleich, dafür sind die jeweiligen Lebensumstände zu vielfältig. Daher besteht für alle Ehegatten die Möglichkeit, die gesetzlichen Vorschriften abzuändern und eine individuelle, auf die eigene Situation abgestimmte Regelung zu treffen. Somit stellt ein Ehevertrag nichts anderes dar, als die Modifizierung der gesetzlichen Vorschriften.

Mit oder ohne Ehevertrag treten im Falle der Scheidung Rechtsfolgen ein. Durch einen Ehevertrag werden diese lediglich individuell bestimmt. Im Endeffekt bedeutet das, dass der Ehevertrag nicht das „ob“ verändert, sondern nur das „wie“ im Falle der Scheidung regelt. Damit ist der Ehevertrag keineswegs „unromantischer“ als die gesetzlichen Regelungen, für die lediglich keine Absprache notwendig ist.

Der Ehevertrag kann bei der Heirat, aber auch noch während der Ehe abgeschlossen werden und bedarf der notariellen Beurkundung. Der Vertrag erlangt erst Wirkung, wenn die Scheidung eintritt und verliert seine Gültigkeit nach Vollzug der Scheidung.

Die Wahrscheinlichkeit einer Ehescheidung

Nach den aktuellen Zahlen besteht eine Wahrscheinlichkeit von circa 36 %, dass eine neu geschlossene Ehe geschieden wird. Somit ist es, rein statistisch gesehen, nicht sehr unwahrscheinlich, dass die Ehe vor dem Tod geschieden wird. Allerdings gilt es selbstverständlich zu beachten, dass jede Ehe individuellen Strukturen folgt und die Wahrscheinlichkeit somit nicht zwangsläufig auf den Einzelfall übertragbar ist.

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Vergleicht man die Anzahl von Eheschließungen und -scheidungen in den letzten Jahren miteinander, fällt auf, dass gut jede dritte Ehe geschieden wird. Durchschnittlich hielten geschiedene Ehen circa 15 Jahre. Zu diesem Zeitpunkt sind Männer ungefähr 47 Jahre alt, Frauen ungefähr 43 Jahre alt. ©Statistisches Bundesamt

Was kann im Ehevertrag geregelt werden?

Festlegung des ehelichen Güterstands

In vielen Scheidungsfällen ist das Güterrecht der größte Streitpunkt, denn hier geht es um die Aufteilung des Vermögens nach der Scheidung. Keiner der Ehegatten möchte mit zu wenig Geld „abgespeist“ werden. Daher kann das gesetzliche Güterrecht der Zugewinngemeinschaft ausgeschlossen werden. Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen (Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages) eines Ehegatten das Anfangsvermögen (Zeitpunkt der Eheschließung) übersteigt. Die Hälfte der Differenz zwischen dem Endvermögen des einen zu dem anderen Ehegatten ist im Fall der Scheidung auszugleichen.

Anders verhält es sich mit der Gütertrennung. Hier behält jeder Ehegatte im Falle der Scheidung das Vermögen, das er in der Ehe erwirtschaftet hat. Wenn im Ehevertrag der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausgeschlossen ist, so tritt Gütertrennung ein, falls sich nicht aus dem Ehevertrag etwas anderes ergibt. Das andere kann drittens die Gütergemeinschaft sein. Durch die Gütergemeinschaft wird das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten. Zu dem sogenannten Gesamtgut gehört dann auch das Vermögen, das während der Gütergemeinschaft erworben wird. Im Falle der Scheidung wird das Gesamtgut zur Hälfte auf jeden Ehegatten aufgeteilt.

Bedingungen für den nachehelichen Unterhalt

Grundsätzlich ist vor und nach der rechtskräftigen Scheidung der finanziell bessergestellte Gatte dem anderen zum Unterhalt verpflichtet, wenn dieser aufgrund von Kindererziehung, hohem Alter oder Beschäftigungslosigkeit kein oder zu wenig Einkommen hat oder den Standard der ehelichen Lebensverhältnisse nicht aufrechterhalten kann. Für die Ausgestaltung dieses Unterhaltsanspruchs gilt weitestgehend „Vertragsfreiheit“: Der Anspruch kann zeitlich und in seiner Höhe beschränkt werden, sowie von dem Eintritt von Ereignissen abhängig gemacht werden. Ein solches Ereignis kann beispielsweise eine neue eheähnliche Lebensgemeinschaft eines Ehegatten sein.

Ausschluss des Versorgungsausgleichs

Der Versorgungsausgleich betrifft die Ansprüche, die die Ehegatten während der Ehezeit für den späteren Fall der Rente erwirtschaftet haben. Die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten sind gemäß § 1 Absatz 1 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.

Sinn und Zweck dieser Regelung ist, denjenigen, der nicht berufstätig oder im geringeren Maße berufstätig war und dennoch wichtige Aufgaben in der Ehe, wie zum Beispiel die Kindererziehung übernommen hat, auszugleichen, da dieser keine oder nur geringere eigene Rentenansprüche erwerben konnte. Wird der Versorgungsausgleich ausgeschlossen, werden die Rentenrechte nicht zwischen den Eheleuten aufgeteilt, sondern bleiben bei diesen jeweils bestehen.

Ehevertrag Regelungen Gesetze zur Ehe
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Wann macht der Abschluss eines Ehevertrags Sinn?

Entscheidende Vorschriften durch Vertrag außer Kraft setzen

Der Abschluss eines Ehevertrags macht Sinn, wenn die oben aufgeführten gesetzlichen Regelungen ausgeschlossen werden sollen. Die gesetzlichen Regelungen zielen darauf ab, den Schutz des finanziell schwächeren Ehegatten im Fall der Scheidung zu gewährleisten. Es gibt jedoch Konstellationen, in denen kein Ehegatte schutzwürdiger ist als der andere.

Wenn beide Partner im gleichen Maße berufstätig sind oder ein Ehegatte zum Zeitpunkt der Eheschließung über großes Vermögen in Form von Immobilen oder Firmenanteilen verfügt, kann es durchaus sinnvoll sein, den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft auszuschließen und somit den Güterstand der Gütertrennung zu vereinbaren. Dann behält jeder das Vermögen, das er während der Ehe erwirtschaftet hat. Da beide berufstätig sind, ist nicht zu befürchten, dass einer nach der Scheidung finanzielle Not leidet.

Gegenteilig sieht es aus, wenn nur einer der Ehegatten berufstätig ist. Hier erscheint es unfair, wenn der aufgrund der Kindererziehung seinen Beruf nicht ausübende Gatte benachteiligt würde, indem ihm nichts zustünde. Auch hierfür kann aber im Ehevertrag eine adäquate Lösung gefunden werden, indem dem nicht arbeitenden Gatten ein fester Prozentsatz des Vermögens zugesprochen wird. Entsprechendes gilt für etwaige Unterhaltsansprüche und für den Versorgungsausgleich. Ein nicht berufstätiger Ehegatte ist abhängig von den Rentenansprüchen, die der andere erworben hat. Daher sollten diese aufgeteilt werden.

Ehevertrag Eheschließung
Keineswegs hängt ein Ehevertrag wie ein Damoklesschwert über der Ehe und verhindert, dass die Gatten glücklich sind. Im Gegenteil: Der Ehevertrag kann zum Glück der Ehe beitragen. ©milaphotos/shutterstock.com

Abschließendes Fazit

Der Ehevertrag ist unabhängig vom Eheversprechen zu sehen, durch das Rechte und Pflichten der Ehegatten untereinander begründet werden. Der Ehevertrag betrifft die Folgen einer eventuellen Scheidung. Erfolgt nach mehreren Jahren Ehe die Trennung, kommen häufig Gefühle wie Wut, Trauer und Schmerz auf. In dieser Gemengelage einvernehmliche und faire, ausgeglichene Lösungen im Scheidungsverfahren zu finden, klappt erfahrungsgemäß nicht. Wieso sichern Sie sich mit einem Ehevertrag also nicht die Gewissheit, während der Ehe hundertprozentig abgesichert zu sein und im Fall der Scheidung eine zufriedenstellende Entscheidung des Gerichts erwarten zu können?

Abschließend zusammengefasst ist der Ehevertrag keine Erweiterung des rechtlichen Ehebündnisses, sondern eine Modifizierung der Folgen des Scheiterns. In diesem Sinne ist der Ehevertrag die keineswegs „unromantischere“ Lösung, denn keine individuelle Absprache zu treffen und die Scheidungsfolgen den gesetzlichen Regelungen zu überlassen, führt nicht in jedem Fall zu einer guten Lösung.

Über den Autor

Ehevertrag Christian Kieppe

Christian Kieppe ist seit 25 Jahren als Rechtsanwalt auf dem Gebiet des Familienrechts tätig. Der Sitz seiner Kanzlei befindet sich in Münster. Darüber hinaus hat sich Herr Kieppe seit nunmehr über 15 Jahren insbesondere auf die Durchführung sogenannter „Online Scheidungen“ spezialisiert, die von zu Hause aus in Auftrag gegeben werden können, ohne dass ein Anwaltsbesuch erforderlich ist. Dabei werden alle Möglichkeiten ausgeschöpft, die Scheidungskosten möglichst gering zu halten. Über dieses Scheidungsangebot berichtete bereits das ZDF unter Mitwirkung von Herrn Kieppe.

von Rechtsanwalt Christian Kieppe www.online-scheidung-deutschland.de/

3 Meinungen zu “Ehevertrag: Die Ehe als rechtliches Bündnis

  1. Daniel sagt:

    Danke für Ihren Artikel zum Thema Ehevertrag. Meine Tochter fragte mich vor Kurzem, welche Bestandteile ein Ehevertrag beinhalten kann. Ich werde ihr sagen, dass man die Bedingungen für den nachehelichen Unterhalt oder den Ausschluss des Versorgungsausgleichs miteinbeziehen kann.

  2. Melina sagt:

    Hallo Bella,
    ich finde es super wie dein Beitrag zeigt, dass eine Ehevertrag nicht gleich die Wette auf das Scheitern der Ehe ist. Vielmehr ist ein absichern, für alles was noch kommen mag. Wenn man eine Hochzeit plant, ist man eher im siebten Himmel und möchte sich nicht mit Sachen beschäftigen die Streit auslösen würden. Ich finde jeder sollte sich wenigstens einmal Gedanken darüber machen, ob ein Ehevertrag nicht sinnvoll wäre!

  3. Samnatha sagt:

    Meine Tochter heiratet nächstes Jahr und wollte sich über einen Ehevertrag informieren, da fand ich diesen Beitrag sehr informationsreich. Ich habe einen Ehevertrag immer eher als etwas Unromantisches gesehen. Doch ich finde auch, dass es möglicherweise ein Schutz für beide sein könnte, vielleicht ist es doch eine Überlegung wert.

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